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Friedhofswesen

Sachbearbeiter: Herr Josef Bauer, Zimmer 5, Tel.: 08052/95109-14, E-Mail: josef.bauer@aschau.de

Für den von der Gemeinde Aschau i.Chiemgau unterhaltenen Friedhof gilt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Aschau i.Chiemgau in der derzeit gültigen Fassung.

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Aschau i.Chiemgau waren oder ein Recht auf Beisetzung besaßen (z.B. bei Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nicht in Aschau i.Chiemgau hatten, jedoch früher mindestens 20 Jahre in Aschau i.Ch. gelebt haben). Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise aufgelassen werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Unter anderem sind folgende Punkte geregelt:

Leichenhaus:

Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung.
Jeder im Gemeindegebiet Verstorbene ist nach Vornahme der Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu bringen. Die Bestattung einer Leiche ist frühestens 48 Stunden nach dem Tode zulässig und muss spätestens 96 Stunden nach dem Tode erfolgt sein.

Grabarten:

Gräber im Sinne der Satzung sind:

1. Doppelwand-Eck-Gräber zur Bestattung von bis zu vier Verstorbenen
2. Wandgräber zur Bestattung von bis zu vier Verstorbenen
3. Sockelgräber zur Bestattung von bis zu vier Verstorbenen
4. Familiengräber zur Bestattung von bis zu vier Verstorbenen
5. Urnengräber zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen
6. Einzelgräber zur Bestattung von bis zu zwei Verstorbenen
7. Urnennischen zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen.

Nutzungsrecht:

Das Nutzungsrecht gilt 10 Jahre und beginnt jeweils am 01. Januar des auf den Erwerb folgenden Kalenderjahres zu laufen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.

Pflege der Grabstätten:

Die Gräber sind nach dem Erwerb des Nutzungsrechts durch den Nutzungsberechtigten oder von ihm Beauftragten zu pflegen, insbesondere zu bepflanzen, sowie ordnungsgemäß instandzuhalten. Verdorrte Kränze und Blumen sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. Soweit die Ruhefrist abgelaufen ist, kann das Nutzungsrecht entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften der Satzung entsprechend angelegt ist oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.

Grabdenkmäler- und Einfassungen:

Die Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfes erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, und zwar Grabmalentwurf einschließlich Maßangaben, Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und der Ornamente. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabdenkmäler können auf Kosten der Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Grabplatten sind nicht mehr gestattet. Bestehende Grabplatten sind davon nicht berührt.

Gebühren:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Aschau i.Chiemgau in der derzeit gültigen Fassung.

  • I. Grabgebühren:
    Doppelwand-Eck-Grab oder erweiterte Familiengräber 102,-- €/jährlich
    Familienwand-Grab 61,-- €/jährlich, Sockelgrab 61,-- €/jährlich
    Familiengrab 51,-- €/jährlich
    Einzel- oder Urnengrab 31,-- €/jährlich
    Urnennische 26,-- €/jährlich
  • II: Bestattungsgebühren:
    Die Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof erfolgen durch ein von der Gemeinde beauftragtes Bestattungsinstitut. Die Bestattungskosten werden von dem Bestattungsinstitut der Gemeinde in Rechnung gestellt und dem Zahlungspflichtigen weiterberechnet.
  • III: Nebengebühren und Auslagen:
    1. Leichenhausgebühr für die Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 20,-- €, mindestens jedoch 60,-- €, maximale Leichenhausgebühr 100,-- €, Pauschalgebühr für Urne 25,-- €
    2. Verwaltungsgebühr
    Für die Organisation einer Bestattung 25,-- €
    3. Personalkosten
    Wenn ein gemeindlicher Mitarbeiter für den Bestattungsablauf eingesetzt werden muss, werden die Arbeitskosten nach dem tatsächlichen Anfall in Rechnung gestellt
    4. sonstige Leistungen:
    Ausstellung einer Graburkunde 5,-- €
    Umschreibung o. Verlängerung des Grabnutzungsrechts 5,-- €
    Genehmigung zur Aufstellung eines Grabdenkmals 10,-- €
    Lautsprechereinsatz (Pauschale) 25,-- €
    Auslagen der Gemeinde sind zum Selbstkostenpreis zu vergüten.

Die vollständige Bestattungsgebührensatzung finden Sie unter der Rubrik "Satzungen".

Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Grabgebühren sind jeweils für die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts im voraus zu entrichten.
 

Gemeinde Aschau i.Chiemgau
Josef Bauer
Kampenwandstr. 36
83229 Aschau i.Chiemgau
Telefon 08052/95109-14
E-Mail: josef.bauer@aschau.de