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Geburt und Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft

Geburt:
 

 

Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten mündlich anzuzeigen.
 

Zur Anzeige verpflichtet ist:
· der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
· die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
· der Arzt, der dabei zugegen war
· jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
· die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.
 

Dem Standesbeamten sind dabei vorzulegen:
· Pass oder Ausweis des/der Anzeigenden
· sind die Eltern miteinander verheiratet: Stammbuch der Familie
· sind die Eltern nicht miteinander verheiratet: Geburtsurkunde der Mutter, Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde des Vaters, wenn die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt wurde
· Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme
 

Namensführung des Kindes (nach deutschem Recht):
· Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsname
· Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes
· Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
 

Gebühren:
Geburtsurkunde
· 10,00 € je Geburtsurkunde



Eheschließung:
 

 

Eine beabsichtigte Eheschließung ist beim Standesbeamten anzumelden. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung zur Eheschließung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Die dabei zu machenden Angaben und vorzulegenden Nachweise dienen der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und der Ermittlung etwaiger Eheverbote. Die Anmeldung zur Eheschließung muss zwar vor einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, die Eheschließung kann jedoch auch bei jedem anderen Standesbeamten erfolgen. Die Verlobten sollten die beabsichtigte Eheschließung persönlich frühestens 6 Monate und spätestens 3 Wochen vor dem gewünschten Termin anmelden.

Von den Verlobten vorzulegende Unterlagen:
· bei ledigen Verlobten:
Personalausweis oder Reisepass
Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
· bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten zusätzlich Nachweis über die Auflösung der Vorehe (beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil) sowie ggfs. Angaben über weitere Vorehen
· für ausländische Verlobte können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wir empfehlen daher in diesen Fällen grundsätzlich eine entsprechende konkrete Anfrage an das Standesamt

Namensführung nach der Eheschließung nach deutschem Recht:
· Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden.
· Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führt jeder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen weiter.
· Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
 

Gebühren:
· Anmeldung zur Eheschließung nach deutschem Recht 50,00 €;
· Anmeldung zur Eheschließung, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 70,00 € bzw. 90,-- €;
· Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 40,00 €;
· Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten 70,00 €, Eheschließung außerhalb der Amtsräume 100,-- € bzw. 250,-- € 
· Namenserklärung (Voranstellen, Anfügen oder Wiederannahme eines Namens) 25,00 €;
· Eheurkunde 10,00 €;
· Stammbuch der Familie von 21,00 bis 36,00 € je nach Ausführung;
· Porto/Auslagen nach Anfall.

Ein Ehefähigkeitszeugnis kostet wie die Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland mindestens 50,-- €

Eingetragene Lebenspartnerschaft


Ab 01. August können auch in Bayern Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens wahlweise vor einem zuständigen Standesbeamten oder einem Notar abgegeben werden. Dabei gelten für die Erklärung und die Namensführung ähnliche Bestimmungen wie sie für die Eheschließung vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Höhe der anfallenden Gebühren.