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Grundsteuer
Zuständig für die Veranlagung von Grundsteuermeßbetragsbescheiden des Finanzamtes. Der Meßbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde (derzeit 320%) multipliziert.
Daraus errechnet sich die an die Gemeinde zu zahlende Grundsteuer A (für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) oder Grundsteuer B (für sonstige Grundstücke).




