INDEX SEITENANFANG EINE SEITE ZURÜCK KONTAKT SITEMAP AGB & DATENSCHUTZ IMPRESSUM ZUR NAVIGATION ZUM INHALT
Wappen Aschau
Suche starten

Beliebte Suchen:

Hundesteuer

Maßgebend für die Erhebung der Hundesteuer ist die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der derzeit gültigen Fassung, die Sie unter der Rubrik Satzungen finden.

 

Steuertatbestand

Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Satzung; maßgebend ist das Kalenderjahr.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

Steuersatz

Die Steuer beträgt:

  • für den ersten Hund 41,00 €
  • für den zweiten Hund 61,00 €
  • für jeden weiteren Hund 77,00 €

Für Kampfhunde i.S. § 5 a beträgt die Steuer:

  • für den ersten Kampfhund 307,00 €
  • für jeden weiteren Kampfhund 614,00 €

Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Steuerermäßigung

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für:

1. Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bay. Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt wurde.

Steuerbefreiung

Steuerfrei ist das Halten von:

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteserhilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des THW oder des Bundesluftschutzverbandes
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflosen unentbehrlich sind
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind
5. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen
6. Hunden, die in Tierhandlungen, Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind.

Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung oder eine Steuerbefreiung weg, so ist dies unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.