
Kirchenaustritt
Sachbearbeiter: Herr Josef Bauer, Zimmer 5, Tel.: 08052/95109-14, E-Mail: josef.bauer@aschau.de
Nach Art. 2 Abs. 3 KirchStG bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung (die schriftliche Austrittserklärung ist formell nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden notariell beglaubigt ist) bei dem Standesbeamten des Wohnsitzes. Sie kann nicht unter einer Bedingung, Einschränkung oder einem Vorbehalt erfolgen.
Die Kirchensteuerpflicht endet gemäß Art. 6 Abs. 3 KirchStG mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchengeld endet nach Art. 21 Abs. 3 KirchStG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
Personen über 14 Jahre können den Austritt selbst erklären, für Kinder unter 14 Jahren können die Eltern die Austrittserklärung abgeben.
Die Person, die die Erklärung abgibt, muß sich ausweisen können (z.B. Personalausweis oder Reisepaß). Ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, ist nicht erforderlich.
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Es fallen für Einzelpersonen inkl. Austrittsbescheinigung 31,-- € bzw. für Ehegatten der gleichen Konfession mit oder ohne Kinder bis 14 Jahren 41,-- € an.
Gemeinde Aschau i.Chiemgau
Josef Bauer
Kampenwandstr. 36
83229 Aschau i.Chiemgau
Telefon 08052/95109-14
E-Mail: josef.bauer@aschau.de




