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Personalausweis

Deutsche können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.

Beschreibung
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Ausnahme von der Besitzpflicht: Besitz eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises.

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist hierbei nicht möglich:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre;
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre;
  • vorläufiger Personalausweis 3 Monate.

Voraussetzungen
Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter;
Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.

Fristen
Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen;
vorläufiger Personalausweis: Ausstellung sofort möglich.

Erforderliche Unterlagen
aktuelles Lichtbild; bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis);
bei Erstausstellung in der Regel weitere Unterlagen, z.B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden.

Kosten

  • Personalausweis vor Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 €
                             ab Vollendung des 24. Lebensjahres  28,80 €
  • vorläufiger maschinenlesbarer Personalausweis: 10,00 €

Rechtsgrundlagen
§§ 1, 2 Personalausweisgesetz (PersAuswG);
Art. 1, 2 und 5 Ausführung des Gesetzes über Personalausweise und des Passgesetzes