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Sterbe- und Bestattungsfall
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens an dem, dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet ist:
- das Familienoberhaupt
- derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- bei amtlicher Ermittlung (z.B.: Unfall od. Straftat): die nach Landesrecht zuständige Behörde
- bei Sterbefall in einer Anstalt oder Einrichtung: der Leiter der Anstalt oder Einrichtung
Dem Standesbeamten sind dabei in der Regel vorzulegen:
- Ausweis oder Pass des/der Anzeigenden
- Todesbescheinigungen des Arztes
- Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
- bei verheirateten Verstorbenen Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Lebenspartnerschaften sind die entsprechenden Unterlagen vorzulegen)
Gebühren:
- Sterbeurkunde 10,00 €
- Zurückstellung der Beurkundung (wenn die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden) 10,00 €
- Ausstellung eines Leichenpasses 20,00 €
- Sterbeurkunden für die Sozialversicherung sind gebührenfrei.




